Allgemeine Geschäftsbedingungen und Widerrufsrecht
Widerrufsrecht
(1) Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation
angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer
Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind. Wenn Sie Unternehmer im Sinne des § 14 Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) sind und bei Abschluss des Vertrags in Ausübung Ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit
handeln, besteht das Widerrufsrecht nicht.
(2.1 Widerrufsrecht: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform
(z.B. Brief, Fax, Email) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - auch durch Rücksendung der
Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware
beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung)
und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs.
1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist
zu richten an:
Voigt-Werbetechnik
Ute Voigt
63868 Großwallstadt
Tel. 06022-623775
Fax 06022-4073318
info@druckaufgabe.com
(2.2) Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren
und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung
sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren,
beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung
der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die
Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften
und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das
Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. Paketversandfähige
Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung
zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache
einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des
Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls
ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen
zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der
Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.
(3) Kostentragungsvereinbarung bei Widerruf: Macht der Auftraggeber von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, so hat
er die regelmäßigen Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht
und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von EUR 40,00 nicht übersteigt oder wenn
bei einem höheren Preis der Sache der Auftraggeber die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des
Widerrufs noch nicht erbracht hat. Andernfalls ist die Rücksendung für denAuftraggeber kostenfrei.
Ende der Widerrufsbelehrung
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Geltung der Bedingungen
(1)Die Lieferungen und Leistungen sowie Angebote der [Ihr Unternehmen], im nachfolgenden „Auftragnehmer“
genannt, erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese sind für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, die der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber über die vom Auftragnehmer
angebotenen Waren, Dienstleistungen und Leistungen abschließt, gültig, insbesondere für Lieferungen,
Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber. Die Geschäftsbedingungen sind auch dann gültig, wenn
sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der
Leistungen gelten diese als angenommen.
(2)Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden auch dann keine Anwendung, wenn der Auftragnehmer
deren Geltung im Einzelfall widerspricht. Es liegt von Seiten des Auftragnehmers auch dann kein
Einverständnis mit der Geltung von anderen Geschäftsbedingungen vor, wenn der Auftragnehmer auf ein
Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter enthält oder auf
diese verweist.
(3) Alle zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für die Ausführung dieses Vertrages getroffenen
Vereinbarungen müssen schriftlich (auch per Fax oder Email) festgehalten werden.
§2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle von Auftragnehmer aufgeführten Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Andernfalls müssen
sie ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sein oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Damit
Annahmeerklärungen sowie sämtliche Bestellungen rechtswirksam werden, müssen sie schriftlich, fernschriftlich
oder per Email durch den Auftragnehmer bestätigt werden.
(2) Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind einzig und allein der
schriftlich, fernschriftlich oder per Email geschlossene Vertrag sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
maßgeblich. Rechtlich unverbindlich sind mündliche Zusagen des Auftragnehmers vor Vertragsabschluss.
Mündliche Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern müssen durch den schriftlichen Vertrag
bzw. die schriftliche Bestellung über das Internet in der vorgegebenen Bestellmaske ersetzt werden, wenn
sich nicht ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie als verbindlich fort gelten. Ebenfalls der schriftlichen Bestätigung
bedürfen Ergänzungen oder Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen (hierzu gehören auch
diese Geschäftsbedingungen), ansonsten sind diese nicht gültig. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers haben,
mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen, nicht das Recht, hiervon abweichende mündliche
Vereinbarungen zu treffen. Um die Schriftform zu wahren, genügt die Übermittlung per Telefax oder Email.
Andere Telekommunikationswege sind ungenügend.
(3) Macht der Auftragnehmer Angaben zum Gegenstand oder der Darstellung der Lieferung oder Leistung (beispielsweise
zu Zeichnungen, Gewichten, Maßen, Abbildungen oder sonstigen Leistungsdaten), so sind diese
nur annähernd maßgeblich, sofern die genaue Übereinstimmung nicht Voraussetzung für die Verwendbarkeit
für den vertraglich vorgesehenen Zweck ist. Die Angaben des Auftragnehmers sind keine garantierten
Beschaffenheitsmerkmale, sondern beschreiben oder kennzeichnen die Lieferung/Leistung. Sofern die
Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird, sind handelsübliche
Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen
sowie die Ersetzung durch gleichwertige Produkte zulässig.
(4) Sollen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte, Maße oder sonstige Leistungsdaten als
verbindlich gelten, müssen diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
(5) Erfolgt bei einem Auftrag die Lieferung an Dritte, so ist der Besteller der Auftraggeber. Besteller und Empfänger
der Lieferung gelten als gemeinsamer Auftraggeber, wenn die Lieferung an den Empfänger zu dessen
Gunsten erfolgt oder der Empfänger der Lieferung durch die Inbesitznahme und weitere Verwendung derselben
in anderer Weise bereichert wird. Die Erteilung eines solchen Auftrages versichert stillschweigend das
Einverständnis des Bestellers hierfür.
(6) Erfolgt eine Bestellung auf Rechnung Dritter, so gelten Besteller und Rechnungsempfänger zusammen als
Auftraggeber, unabhängig davon, ob in eigenem oder fremden Namen bestellt wurde. Wird nach bereits
erfolgter Fakturierung der Rechnungsempfänger auf Wunsch des Bestellers auf einen anderen Rechnungsempfänger
geändert, so hat dies den stillschweigenden Schuldbeitritt des neuen Rechnungsempfängers zur
Folge. Der Besteller versichert mit einer solchen Auftragserteilung stillschweigend, dass das Einverständnis
des Rechnungsempfängers hierfür vorliegt.
(7) Das Eigentum- und Urheberrecht an allen vom Auftragnehmer abgegebenen Angebote und Kostenvoranschlägen
behält sich dieser vor. Dies gilt ebenfalls für alle dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten
Modellen, Zeichnungen, Abbildungen, Prospekte, Kataloge, Berechnungen sowie andere Unterlagen und
Hilfsmittel. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ist es dem Auftraggeber nicht
erlaubt, diese Gegenstände weder als solche noch inhaltlich für Dritte zugänglich zu machen, sie bekannt
zu geben oder sie selbst oder durch Dritte zu benutzen oder zu vervielfältigen.
Auf das Verlangen des Auftragnehmers muss der Auftraggeber diese Gegenstände vollständig an ihn zurückgeben
und eventuell angefertigte Kopien vernichten, wenn Verhandlungen nicht zum Vertragsabschluss führen
oder diese Gegenstände vom Auftraggeber im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt
werden.
(8) Der Auftragnehmer behält sich zu jeder Zeit das Recht vor, alle angebotenen Gratis- Produkte (z.B. Gratis-Visitenkarten)
sowie sonstige kostenlosen Produkte ohne Angabe von Gründen aus dem Angebot zu nehmen
sowie jederzeit Aufträge dieser Art ohne vorherige Information des Auftraggebers zu stornieren. Dies gilt
gleichermaßen für alle sonstigen, auch kostenpflichtigen Produkte, die aufgrund von unvorhergesehenen
Ereignissen einen Auftragsrücktritt aus Sicht des Auftragnehmers erforderlich machen.
§3aWiderrufsrecht
Für Auftraggeber, die Unternehmer im Sinne des § 14 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
sind und bei Abschluss des Vertrags in Ausübung Ihrer gewerblichen oder selbständigen
Tätigkeit handeln, besteht ein Widerrufsrecht nicht.
§3 Preise und Preisänderungen
(1) Wenn nicht anders angegeben oder vereinbart, hält sich der Auftragnehmer 30 Tage ab dessen Datum an die
in seinem Angebot enthaltenen Preise. Ansonsten sind die in der jeweiligen Auftragbestätigung durch den
Auftragnehmer genannten Preise maßgebend. Diese verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen
Umsatzsteuer und gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang.
Werden zusätzliche Leistungen und Lieferungen angefordert, hierzu gehören auch Mehr-, Minder- oder Sonderleistungen,
so werden diese gesondert berechnet.
(2) Alle Preise sind in Euro angegeben und verstehen sich für die Lieferung zuzüglich der Umsatzsteuer, Kosten
bei Exportlieferungen, Zoll sowie Gebühren und anderen öffentlichen Abgaben.
(3) Alle nachträglich nach Auftragsannahme durch den Auftragnehmer veranlassten Änderungen am Auftrag,
werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Hierunter fällt jede Änderung, auch Änderungen der kaufmännischen
Auftragsdaten (beispielsweise Lieferanschrift, Versandart, Rechnungsempfänger, Zahlungsart
etc.). Soweit keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, können alle Änderungen, die auf Wunsche
des Auftraggebers erfolgen, mit einer Kostenpauschale von 12,00 € zuzüglich USt. berechnet werden.
(4) Jede Änderung der angelieferten oder übertragenen Daten auf Wunsch des Auftraggebers oder ähnliche
Vorarbeiten werden gesondert berechnet.
(5) Der Auftragnehmer hat das Recht, jedoch nicht die Pflicht, notwendige Vorarbeiten an den gelieferten oder
übertragenen Daten des Auftraggebers selbstständig und ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber durchzuführen,
wenn dies der Einhaltung eines Fixtermins dient oder im wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers
liegt. Die Kostenberechnung für solche Arbeiten erfolgt nach ihrem jeweiligen zeitlichen Aufwand.
Liegen die hierdurch entstehenden Mehrkosten für den Auftraggeber um mehr als zehn Prozent über dem
des Auftragwerts (Angebotspreis), mindestens jedoch 29,00 € zzgl. USt., so muss hierfür vorab die Zustimmung
des Auftraggebers über die Berechnung dieser Mehrkosten eingeholt werden.
(6) Wird ein Auftrag durch den Auftraggeber storniert oder werden die Druckdaten nicht bis zum vereinbarten
Termin geliefert, so kann eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 € zzgl. USt. durch den Auftragnehmer
berechnet werden. Hat der Auftragnehmer bereits Leistungen erbracht, die über diesem Betrag liegen,
so erfolgt die Berechnung auf der Grundlage der bereits erbrachten Leistungen. Im Status „Neu“ werden
Stornierungen durch den Auftraggeber ohne weitere Überprüfung durch den Auftragnehmer akzeptiert.
Storniert der Auftraggeber den Auftrag zu einem späteren Zeitpunkt, so überprüft der Auftragnehmer, ob zu
diesem Zeitpunkt eine Stornierung überhaupt noch möglich ist und teilt dies dem Auftraggeber umgehend
per Email mit. Nur der Auftraggeber selbst kann Stornierungen beantragen; diese müssen über sein Kundenkonto
erfolgen.
§4 Auftragsausführung / Freigabe durch den Auftraggeber
(1)Der Auftragnehmer führt alle Aufträge auf der Grundlage der vom Auftraggeber angelieferten bzw. übertragenen
Druckdaten aus, wenn nicht schriftlich (per Fax oder Email) eine andere Vereinbarung getroffen
wurde. Die Daten müssen vom Auftraggeber entsprechend den in den Auftragsformularen angegeben Dateiformaten
angeliefert werden. Für andere Dateiformate kann der Auftragnehmer eine fehlerfreie Leistung
nicht gewährleisten, außer das abweichende Dateiformat wurde vom Auftragnehmer vorher schriftlich genehmigt.
Für die Richtigkeit der Daten haftet der Auftraggeber in vollem Umfang. Dies gilt auch dann, wenn
Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen, die nicht vom Auftragnehmer zu verantworten sind.
(2) Von Seiten des Auftragnehmers besteht bezüglich Zulieferungen aller Art durch den Auftraggeber oder
einem von ihm eingeschalteten Dritten (hierzu gehören auch Datenträger und übertragene Daten) keine
Prüfungspflicht. Hiervon ausgenommen sind offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare
Daten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor der Datenübertragung Schutzprogramme für Computerviren
einzusetzen, die dem jeweils aktuellen technischen Stand entsprechen. Für die Datensicherung ist allein
der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftragnehmer hat das Recht, Kopien anzufertigen.
§5 Lieferung und Leistungszeit
(1)Liefertermine oder Lieferfristen bedürfen der Schriftform, egal ob sie als verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden.
(2) Für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, die durch höhere Gewalt oder sonstige,
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignisse (beispielsweise Schwierigkeiten in
der Material- oder Energiebeschaffung, bei Betriebsstörungen aller Art, Streiks, Transportverzögerungen,
Mangel an Energie, Arbeitskräften oder Rohstoffen, rechtmäßigen Aussperrungen, Schwierigkeiten bei
der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördlichen Maßnahmen oder nicht
richtige, nicht rechtzeitige oder ausbleibende Lieferung durch Lieferanten etc.) verursacht werden und die
der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, kann der Auftragnehmer nicht haftbar gemacht werden. Erschweren
solche Ereignisse die Erbringung der Lieferung oder Leistung für den Auftragnehmer wesentlich oder
machen diese unmöglich und ist die Behinderung nicht von nur vorübergehender Dauer, so ist der Auftragnehmer
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Sind die Hindernisse von vorübergehender Dauer, so
verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine und verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen um
den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Ist dem Auftraggeber auf Grund
der Verzögerung eine Abnahme der Lieferung/Leistung nicht zuzumuten, so kann dieser gegenüber dem
Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten. Hierzu ist eine unverzügliche schriftliche Erklärung von Seiten des
Auftraggebers unerlässlich.
(3) Dauert eine Behinderung länger als einen Monat an, so hat der Auftraggeber das Recht, nach einer angemessenen
Nachfristsetzung bezüglich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber
kann keine Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn sich die Lieferzeit verlängert oder der
Auftragnehmer von seiner Verpflichtung frei wird. Der Auftragnehmer hat nur dann das Recht, sich auf die
genannten Umstände zu berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis setzt.
(4) Der Auftraggeber hat Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede volle Woche des
Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistungen
und Lieferungen, wenn der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Termine und
Fristen zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet. Beruht der Verzug auf Vorsatz des Auftragnehmers oder
zumindest grober Fahrlässigkeit, so können weitere Ansprüche erhoben werden, ansonsten sind über die
hier genannte Regelung hinausgehende Ansprüche ausgeschlossen.
(5) Eine Teillieferung der vereinbarten Lieferung/Leistung durch den Auftragnehmer ist zulässig, wenn die Teillieferung
im Rahmen des vertraglich festgelegten Bestimmungszwecks für den Auftraggeber verwendbar ist,
die Lieferung der restlichen bestellten Ware garantiert werden kann und der Auftraggeber durch die Teilleis-
tungen keinen erheblichen Mehraufwand oder zusätzliche Kosten zu tragen hat oder die Mehrkosten vom
Auftragnehmer übernommen werden.
(6) Voraussetzung für die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtung von Seiten des Auftragnehmers
ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers. Nur vom Auftragnehmer
als Fixtermine oder verbindliche Termine schriftlich estätigte Termine sind als Fixtermine für die
Leistungserbringung gültig. Wird bei Fixterminen der vereinbarte Termin überschritten oder nicht eingehalten,
hat der Auftraggeber das Recht zum sofortigen kostenfreien Rücktritt vom Vertrag. Die Erklärung über
den Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt vom Auftragnehmer bereits erbrachte und
vom Auftraggeber abgenommene Lieferungen/Leistungen werden berechnet, außer der Auftraggeber wird
durch diese Berechnung wirtschaftlich unangemessen benachteiligt.
(7) Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz bei der Verzögerung einer Leistung/Lieferung oder der
Unmöglichkeit einer Lieferung gleich aus welchem Grund, ist auf die Maßgabe in §17 dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen beschränkt.
§6 Periodische Arbeiten
(1) Bei Verträgen über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten besteht eine Kündigungsfrist von mindestens drei
Monaten. Die Kündigung erfolgt zum Schluss eines Monats.
§7Gefahrenübergang – Versand
(1) Sobald der vom Auftragnehmer versandfertige Liefergegenstand an die den Transport übernehmende Unternehmen
(Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Dritte) übergeben
wurde oder aufgrund der Versendung das Werk des Auftragnehmers verlassen hat, geht die Gefahr auf den
Auftraggeber über. Maßgeblich hierfür ist der Beginn des Ladevorgangs. Diese Regelung hat auch dann noch
Gültigkeit, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen übernommen
hat. Äußert der Auftraggeber den Wunsch, dass der Versand oder die Übergabe verzögert wird oder verzö-
gert sich der Versand durch einen Umstand, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr auf
diesen über, sobald seine Ware versandbereit ist.
(2) Der Auftraggeber trägt alle nach Gefahrenübergang anfallenden Lagerkosten. Pro abgelaufene Woche betragen
die Lagerkosten bei Lagerung durch den Auftragnehmer 1% des Rechnungsbetrages der zu lagernden
Liefergegenstände. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, einen Nachweis über weitere oder geringere
Lagerkosten geltend zu machen.
(3) Der Geschäftssitz des Auftragnehmers ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis,
sofern nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Lieferung erfolgt an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse. Bezüglich einer abweichenden
Vereinbarung ist die schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers erforderlich.
(5) Die Versandkosten trägt der Auftraggeber.
(6) Liegen bei einer Sendung äußerliche Beschädigungen vor, so darf der Auftraggeber diese nur annehmen,
wenn der Schaden seitens des Frachtführers/Spediteurs festgestellt wurde. Unterbleibt diese Feststellung, so
werden alle Schadensersatzansprüche hieraus gegenüber dem Auftragnehmer unwirksam.
§8 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln / Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist ist auf ein Jahr festgelegt. Sie beginnt mit der Lieferung oder bei Abnahme, soweit
eine solche erforderlich ist.
(2) Nach Ablieferung an den Auftraggeber oder den von ihm bestimmten Dritten, sind die gelieferten Gegenstände
umgehend und sorgfältig zu untersuchen. Erhält der Auftragnehmer innerhalb von sieben Werktagen
nach Ablieferung des Liefergegenstandes keine Mängelrüge über die offensichtlichen Mängel oder andere
Mängel, die bei der unverzüglichen und sorgfältigen Untersuchung zu erkennen waren, so gelten diese als
genehmigt. Mängel, die bei dieser sorgfältigen Untersuchung nicht zu erkennen waren, müssen ebenfalls
innerhalb von sieben Werktagen nach Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für
den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne weitere nähere Untersuchung
zu erkennen war, als Mängelrüge an den Auftragnehmer gemeldet werden. Mängelrügen sind immer in
schriftlicher Form (auch per Email oder Fax) zu verfassen. Verlangt der Auftragnehmer eine Rücksendung der
beanstandeten Ware, so ist diese frachtfrei zurückzusenden. Ware, die unfrei zurück geschickt wird, wird nicht
angenommen. Ist die Mängelrüge berechtigt, kommt der Auftragnehmer für die Kosten der günstigsten Versandart
auf, sofern sich der Liefergegenstand an dem Ort seines bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
Befindet er sich an einem anderen Ort und erhöhen sich dadurch die Kosten, so kommt der Auftragnehmer
hierfür nicht auf. Die Untersuchungspflicht besteht auch bei den zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnissen.
Mit der Druck- bzw. Fertigungsfreigabe geht die Gefahr möglicher Fehler auf den
Auftraggeber über, sofern die Fehler nicht erst in dem sich an die Freigabe anschließenden Fertigungsprozess
entstanden sind oder erst hier erkannt werden konnten und vom Auftragnehmer vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht wurden. Diese Regelung gilt ebenfalls für alle sonstigen Freigabeerklärungen des
Auftraggebers.
(3) Geringfügige Abweichungen vom Original können bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren
nicht beanstandet werden. Dies gilt technisch bedingt ebenfalls für den Vergleich zwischen sonstigen
Vorlagen (beispielsweise Proofs und Ausdruckdaten)
- auch wenn diese vom Auftragnehmer erstellt wurden - und dem Endprodukt.
(4.1) Bei Abweichungen in der Beschaffenheit des verwendeten Materials kann der Auftragnehmer nur bis zur
Höhe des Auftragwertes haftbar gemacht werden. Liefert der Auftragnehmer das Material, entfällt diese
Haftung.
(4.2) Produktionsbedingt kann bei der Platzierung nicht auf die Laufrichtung des Papiersgeachtet werden. Ein
hierdurch bedingtes leichtes Aufbrechen beim Falzen sowie Abweichungen in der Festigkeit bzw. Steifheit
des Produktes sind hinzunehmen und können nicht beanstandet werden. Aus produktionstechnischen Gründen
können Falz-, Stanz- und Beschnitttoleranzen von bis zu 1 mm auftreten. Diese sind hinzunehmen und
können nicht beanstandet werden.
(5) Der Auftragnehmer ist von jeglicher Haftung frei, wenn der Auftraggeber keinen vom Auftragnehmer erstellten
Proof oder Abdruck abgenommen oder selbst einen Ausdruck der Druckdaten zur Verfügung gestellt hat.
In diesem Zusammenhang werden keine Reklamationen anerkannt.
(6) Weist ein Teil der gelieferten Ware Mängel auf, so berechtigt dies nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
(7) Bis zu einer Höhe von 10% sind Mehr- oder Minderlieferungen der bestellten Ware hinzunehmen. Bei Bü-
chern und Magazinen ist eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 5% hinzunehmen. Dazu gehören unter
anderem Anlaufbögen, Einrichtexemplare weiterverarbeitender Maschinen, Makulatur sowie produktionsbedingter
Verschnitt der oberen und unteren Bögen, die nicht aussortiert werden.
(8) Der Auftragnehmer ist bei Sachmängeln an den gelieferten Gegenständen innerhalb einer angemessenen
Frist wahlweise zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Der Auftraggeber kann
vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen herabsetzen, wenn eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung
fehlschlägt, beispielsweise aufgrund von Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder
unangemessener Verzögerung.
(9) Liegt der Mangel in der Verantwortung des Auftragnehmers und beruht auf seinem Verschulden, so kann der
Auftraggeber unter Berücksichtung der in §17 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(10) Kann der Auftragnehmer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen Mängel an den Produkten/Teilen
anderer Hersteller nicht beseitigen, so kann er wahlweise seine Gewährleistungsansprüche gegen Hersteller
und Lieferanten für Rechnungen des Auftraggebers geltend machen oder diese an den Auftraggeber abtreten.
Gegen den Auftragnehmer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und
nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann Gewährleistungsansprüche, wenn die
gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Lieferanten/Hersteller erfolglos war
oder, beispielsweise wegen einer Insolvenz, aussichtslos ist. Für die Dauer des Rechtsstreites wird die Verjährung
der betroffenen Gewährleitungsansprüche von Seiten des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer
gehemmt.
(11) Der Auftragnehmer haftet nicht, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers eine Ver-
änderung am Liefergegenstand durchführt oder durch Dritte vornehmen lässt und die Mängelbeseitigung
dadurch unzumutbar erschwert oder sogar unmöglich wird. Der Auftraggeber hat hierbei allein für die Mehrkosten
aufzukommen, die bei einer Mängelbeseitigung anfallen.
(12) Wird im Einzelfall eine Lieferung von gebrauchten Gegenständen mit dem Auftraggeber vereinbart, so entfällt
jegliche Gewährleistung.
(13) Alle Vorlagen, die der Auftragnehmer erhält, werden von diesem sorgfältig behandelt. Bei Beschädigung
oder Abhandenkommen der Vorlagen übernimmt der Auftragnehmer nur eine Haftung bis zum Materialwert.
Jegliche weitergehenden Ansprüche sind ausgeschlossen. Eingesandte Belegexemplare zur Prüfung
der Reklamation können aus rechtlichen Gründen nicht zurückgesandt geschickt werden.
(14) Alle vorangehend genannten Haftungsbeschränkungen sind bei grob fahrlässigem und vorsätzlichen Verhalten
ungültig (siehe auch §17).
(15) Der Auftragnehmer haftet nicht für normale Abnutzung.
(16) Ansprüche wegen Mängeln sind nicht abtretbar, sondern stehen gegenüber dem Auftragnehmer nur dem
unmittelbaren Auftraggeber zu.
§9 Eigentumsvorbehalt
(1)Nachfolgend wird der Eigentumsvorbehalt geregelt. Er dient der Sicherung aller aktuell bestehenden und
zukünftigen Forderungen von Seiten des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber, die sich aus der
zwischen den beiden Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung für die vom Auftragnehmer angebotenen
Produkte ergeben. Hierzu gehören unter anderem Druckprodukte, Dienstleistungen um Druckprodukte,
Layout-Service, Verteiler-Service sowie Saldoanforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung
beschränkte Kontokorrentverhältnisse.
(2) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller
gesicherten Forderungen durch den Auftraggeber vor. Diese Ware sowie die nach dieser Vereinbarung an
ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend als „Vorbehaltsware“ bezeichnet.
(3)Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Aufragnehmer aufzubewahren.
(4) Der Auftraggeber hat das Recht, bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs. 9) die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Unzulässig sind Verpfändungen
und Sicherungsübereignungen.
(5) Es wird vereinbart, dass für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet wird, die Verarbeitung
im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers als Hersteller erfolgt und der Auftragnehmer unmittelbar
das Eigentum oder Miteigentum/Bruchteilseigentum (wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer
Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware) an der
neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache
erwirbt. Sollte kein solcher Eigentumserwerb beim Auftragnehmer eintreten, so überträgt der Auftraggeber
bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder Miteigentum (im oben genanntes Verhältnis) an der neu geschaffenen
Sache zu dessen Sicherheit auf den Auftragnehmer. Vermischt sich die Vorbehaltsware in diesem
Zusammenhang untrennbar mit anderen Sachen oder wird mit diesen zu einer einheitlichen Sache
verbunden und ist eine der anderen Sachen hierbei als Hauptsache anzusehen, so erhält der Auftraggeber
vom Auftragnehmer, soweit diesem die Hauptsache gehört, anteilig das Miteigentum an der einheitlichen
Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
(6) Der Auftraggeber tritt im Falle einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits jetzt sicherheitshalber
die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an den Auftragnehmer ab. Bei Miteigentum des
Auftragnehmers an der Vorbehaltsware geschieht dies anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil.
Dieselbe Regelung gilt für alle sonstigen Forderungen, die die Stelle der Vorbehaltsware einnehmen oder
sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Darunter fallen unter anderem Versicherungsansprüche
oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Auftraggeber wird vom Auftragnehmer
widerruflich ermächtigt, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen in eigenem Namen
für Rechnung des Auftragnehmers einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung darf vom Auftragnehmer nur im
Verwertungsfall widerrufen werden.
(7) Bei Zugriffen auf die Vorbehaltsware durch Dritte (im Besonderen durch Gerichtsvollzieher und Pfändung) ist
der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen und diesen unverzüglich
zu benachrichtigen, so dass dieser seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Können in diesem Zusammenhang
für den Auftragnehmer entstandene gerichtliche und außergerichtliche Kosten nicht von dem Dritten
übernommen werden, so haftet hierfür der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer.
(8) Soweit der Wert der Vorbehaltsware sowie der an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen die Höhe
der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt, wird der Auftragnehmer diese auf Verlagen nach
seiner Wahl freigeben.
(9) Verstößt der Auftraggeber gegen den Vertrag – insbesondere bei Zahlungsverzug – hat der Auftragnehmer
das Recht, vom Vertrag zurückzutreten (Verwertungsfall) und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§10 Zahlung
(1) Als einzige Zahlungsmöglichkeit gilt Vorauskasse, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung zwischen
dem Auftraggeber und Auftragnehmer getroffen wurde.
Bei Zahlung mittels Lastschrift oder Kreditkarte (nur VISA- und MASTER-Card) wird der Rechnungsbetrag
noch vor Produktionsbeginn vom Auftraggeber eingezogen. Die anfallenden Bankgebühren werden dem
Auftraggeber in Rechnung gestellt. Bei Bezahlung mit Kreditkarte kommt eine Onlinebearbeitungsgebühr
von max. 3%, mindestens jedoch 5,95 € inkl. USt. hinzu. Für Samstagszustellungen wird eine zusätzliche
Gebühr in Höhe von 6,74 € inkl. USt. in Rechnung gestellt.
(2) Verweigert der Auftraggeber die Annahme der Ware unberechtigterweise, so hat der Auftragnehmer das
Recht, eine Schadensersatzpauschale von 20,00 € (netto) zu erheben. Diese Summe beinhaltet laut §249 Abs.
2 des BGB keine Umsatzsteuer. Weist der Auftraggeber einen geringeren Schaden nach, wird dieser zu Grunde
gelegt. Ebenso hat der Auftragnehmer die Möglichkeit, einen höheren Schaden nachzuweisen, der dann
als Grundlage für den Schadensersatz gilt. Unabhängig von der Schadensersatzpauschale wird der geschuldete
Betrag in Rechnung gestellt.
(3) Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar, außer es besteht eine schriftliche Vereinbarung
über andere Zahlungsbedingungen.
(4) Sowohl Verkaufspersonal als auch technisches Personal haben keine Berechtigung zum Inkasso in bar.
Zahlungen mit befreiender Wirkung können nur unmittelbar an den Auftragnehmer oder ein von diesem
angegebenen Bank- oder Postscheckkonto erfolgen.
(5) Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich vor, Schecks oder das Wechseln von anderen Geldwährungen
abzulehnen. Die Annahme von Schecks und anderen Währungen erfolgt immer nur zahlungshalber. Sofort
fällig sind Diskont- und Wechselspesen, die zu Lasten des Auftraggebers gehen.
(6) Bestehen ältere Schulden des Auftraggebers beim Aufragnehmer, so ist der Auftragnehmer berechtigt,
Zahlungen trotz anders lautender Bestimmungen zunächst auf die älteren Schulden des Auftraggebers anzurechnen.
Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über die erfolgte Verrechnung. Bereits entstandene
Kosten und Zinsen berechtigen den Auftragnehmer, die Zahlung des Auftraggebers zunächst auf die
Kosten, dann auf die Zinsen und zum Schluss auf die Hauptleistung anzurechnen.
(7) Erst wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann, gilt eine Zahlung als erfolgt. Bezüglich
Schecks gilt eine Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wurde und nicht mehr zurückgegeben
werden kann.
(8) Grundsätzlich kann bei allen Aufträgen eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherstellung bspw. Durch
Kreditkarte oder Bürgschaft verlangt werden.
(9) Wird nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder der Kreditwürdigkeit
des Auftraggebers bekannt und ist dadurch die Erfüllung des Zahlungsanspruches gefährdet, so
hat der Auftragnehmer das Recht, Vorauszahlungen zu verlangen, die Ware zurückzubehalten und die Weiterarbeit
einzustellen. Beruhen auf diesem Vertragsverhältnis weitere Lieferungen und ist der Auftraggeber
mit diesen ebenfalls im Verzug, so greift auch hier das in diesem Absatz genannte Recht des Auftragnehmers.
(10) Auch wenn Gegenansprüche und Mängelrügen geltend gemacht werden, ist der Auftraggeber nur dann
zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt worden oder unbestritten sind. Der Auftraggeber ist jedoch auch zur Zurückbehaltung wegen
Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
§11 Abrechnungen, Genehmigungen und Änderungen
(1) Alle vom Auftragnehmer erstellten Rechnungen erfolgen unter dem Vorbehalt möglicher Irrtümer. Bis spä-
testens sechs Wochen nach Zugang der Rechnungen beim Auftraggeber kann der Auftragnehmer eine neue,
berichtigte Rechnung erstellen. Nach Ablauf von sechs Wochen ab Zugang der Rechnung beim Auftraggeber
gilt die Rechnung von diesem als akzeptiert, außer der Auftraggeber legt innerhalb dieser Frist von sechs
Wochen schriftlich und unter Angabe der beanstandeten Rechnungsposition gegenüber dem Auftragnehmer
Widerspruch ein. Dies beinhaltet auch gewünschte Änderungen der Rechnungsanschrift oder des
Rechnungsempfängers. Die Frist von sechs Wochen berührt nicht die Pflicht zur Zahlung oder die Pflicht zur
Mängelrüge innerhalb der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmten kürzeren Frist.
§12 Patente, Urheberrechte und Marken
(1) Der Auftraggeber und dessen Abnehmer werden vom Auftragnehmer gegenüber Ansprüchen aus Verletzungen
von Urheberrechten, Marken oder Patenten und dergleichen freigestellt, sofern der Entwurf eines
Liefergegenstandes bzw. die gelieferten Daten nicht vom Auftraggeber stammen.
(2) Die in §12(1) genannte Freistellungsverpflichtung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber ist
betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine weitere Voraussetzung für die Freistellung ist,
dass dem Auftragnehmer die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird. Außerdem muss die behauptete
Rechtsverletzung ausschließlich dem Liefergegenstand des Auftragnehmers ohne Verbindung oder Gebrauch mit
anderen Produkten zuzurechnen sein.
(3) Der Auftragnehmer kann sich von den Paragraphen und den dadurch übernommenen Verpflichtungen
befreien, wenn er entweder:
[a] in der Lage ist, die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Rechte (Urheberrechte,
Marken oder Patente etc.) zu beschaffen oder
[b] für den Auftraggeber einen Ersatz in Form eines geänderten Liefergegenstandes oder Teil davon zur
Verfügung stellt, der im Falle eines Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw.
dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigt.
§13 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
(1) Werden durch die Ausführung des Auftrags Rechte von Dritten (insbesondere Urheber-, Marken- oder Patentrechte
und dergleichen) verletzt, so haftet hierfür ausschließlich der Auftraggeber. Mit seinem Auftrag
erklärt der Auftraggeber, dass er im Besitz der Vervielfältigungs- und Reproduktionsrechte der eingereichten
Unterlagen ist. Bei einer diesbezüglichen Rechtsverletzung stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von
allen Ansprüchen Dritter frei.
§14 Handelsbrauch und Copyright
(1) Sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde, gelten im kaufmännischen Verkehr die Handelsbräuche der
Druckindustrie. Hierunter fällt unter anderem die nicht bestehende Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen
wie Daten, Druckplatten oder Lithos, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts
erstellt werden.
(2) Der Auftragnehmer behält sich für alle im Auftrag des Auftraggebers erbrachten Leistungen
– im Besonderen an graphischen Entwürfen, Text- und Bildmarken, Layouts etc.
– alle Rechte (Copyright) vor. Mit dem Entgelt des Auftraggebers für die Arbeiten des Auftragnehmers bezahlt
der Auftraggeber nur die erbrachte Arbeitsleistung selbst, nicht aber die Rechte am geistigen Eigentum
und im Besonderen nicht das Recht der weiteren Vervielfältigung. Wenn eine schriftliche Vereinbarung besteht,
kann das Copyright dem Auftraggeber oder einem Dritten gegen die Zahlung eines Entgelts übertragen
werden. Erst mit der Bezahlung des vereinbarten Entgelts gehen die Rechte in diesem Fall auf den
Auftraggeber bzw. den Dritten über.
§15 Geheimhaltung
(1) Die dem Auftragnehmer unterbreiteten Informationen im Zusammenhang mit Bestellungen gelten nicht als
vertraulich, es sei denn, etwas anderes wäre ausdrücklich schriftlich vereinbart worden.
§16 Daten und Auftragsunterlagen
(1)Daten, die der Auftragnehmer aufgrund des geschäftlichen Vertrags vom Auftraggeber erhält, werden ausschließlich
zur Bearbeitung des erhaltenen Auftrags beim Auftragnehmer gespeichert.
(2) Eine Archivierung der vom Auftraggeber eingebrachten oder übersandten Sachen wie Vorlagen, Daten oder
Datenträger ist nur nach schriftlicher Vereinbarung und gegen eine besondere Vergütung über den Zeitpunkt
der Übergabe des Endprodukts hinaus möglich. Soll dies geschehen, so hat dies bei fehlender Vereinbarung
der Auftraggeber selbst zu besorgen. Der Auftragnehmer kann für Beschädigungen oder Verluste,
aus welchem Grund auch immer, nicht haftbar gemacht werden. Eine Ausnahme stellt grob fahrlässiges
oder vorsätzliches Verhalten (siehe §17) dar.
(3) Die Suche nach Daten im Archiv (Wiederherstellen von Daten) sowie ihre Dekomprimierung und Vorbereitung für
eine weitere Bearbeitung wird pauschal mit 25,00 € zzgl. USt. für jeden archivierten Druckauftrag berechnet.
(4) Sonstige Auftragsunterlagen sowie Daten auf CD/DVD/sonstigen Datenträgern können nicht zurück gesendet
werden.
(5) Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz
vom Auftragnehmer zum Zweck der Datenverarbeitung gespeichert werden. Der Aufragnehmer
behält sich weiterhin das Recht vor, die Daten an Dritte (beispielsweise Paketdienste, Versicherungen
etc.) zu übermitteln, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist.
§17 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Nach Maßgabe dieses §17 ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, ganz gleich aus welchen
Grund (besonders aus Unmöglichkeit, mangelhafter oder falscher Lieferung, Verzug, Verletzung der Pflichten
bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlungen), eingeschränkt, wobei es dabei jeweils auf ein
Verschulden ankommt.
(2) Der Auftragnehmer kann nicht haftbar gemacht werden bei
2[a] einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, Angestellten, gesetzlichen Vertretern oder
sonstigen Erfüllungshilfen,
2[b] grober Fahrlässigkeit seiner nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungshilfen, es sei denn
es handelt sich um eine Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten.
Als vertragswesentlich gelten die Verpflichtung zur rechtzeitigen und mängelfreien Lieferung
und Installation sowie Obhuts-, Beratungsund Schutzpflichten, die für die vertragsgemäße
Verwendung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber wichtig sind oder
den Schutz von Leib oder Leben des Personals des Auftraggebers oder Dritten oder des
Eigentums des Auftraggebers vor erheblichem Schaden bezwecken.
(3) Haftet der Auftragnehmer aufgrund §17(2) für Schadensersatz, so bleibt diese Haftung auf die Schäden begrenzt,
die für den Auftragnehmer bei Vertragsabschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung voraussehbar
waren oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt unter Berücksichtigung der Umstände,
die für ihn bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, hätte voraussehen müssen. Außerdem sind nur
mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln am Liefergegenstand sind, ersatzfähig,
wenn solche Schäden typischerweise bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes zu
erwarten sind.
(4) Auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt, ist im Falle einer Haftung für
einfache Fahrlässigkeit die Ersatzpflicht des Auftragnehmers für Sach- und Personenschäden auf höchstens
das Zweifache für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (6.000.000 €) und höchstens auf einen
Betrag von 3.000.000 € pro geschädigte Person beschränkt.
(5) Im gleichen Umfang gelten die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen ebenfalls zugunsten der Organe,
der Angestellten, der gesetzlichen Vertreter und der sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(6) Von jeglicher Haftung ausgenommen sind unentgeltliche technische Auskünfte und Beratungen durch den
Auftragnehmer, die nicht zu dem von ihm vereinbarten, geschuldeten und im Vertrag festgehaltenen Lieferumfang
gehören.
(7) Die in diesem Paragraph genannten Einschränkungen für die Haftung des Auftragnehmers gelten nicht für
garantierte Beschaffenheitsmerkmale, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlichem
Verhalten oder nach dem Produktionshaftungsgesetz.
§18 Schlussbestimmungen - anwendbares Recht, Gerichtsstand und Teilnichtigkeit
(1) Ergeben sich aus der Geschäftsbedingung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber Streitigkeiten
(soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögens ist), so hat der Auftragnehmer die Wahl, ob Großwallstadt als Gerichtsstand gewählt wird
oder der Sitz des Auftraggebers.
Als ausschließlicher Gerichtsstand für Klagen gegen den Auftragnehmer gilt Großwallstadt. Von dieser Regelung
unberührt bleiben zwingende geschäftliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände.
(2) Das Recht der Bundesrepublik Deutschland liegt diesen Geschäftsbedingungen und der ganzen Rechtsbeziehung
zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber zu Grunde.
(3) Enthalten der Vertrag oder die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken, so gelten
diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen zur Ausfüllung dieser Lücken als vereinbart, die die beiden
Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrags und zum Zweck dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn die Regelungslücke bekannt gewesen wäre.
(4) Für den Fall dass eine Bestimmung in den hier vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine
Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam ist oder wird, so bleibt die Wirksamkeit aller
sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen davon unberührt.
(5) Ist der Auftraggeber Unternehmer, jedoch nicht Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, so gelten die in §18(1) genannten Bestimmungen ebenfalls.